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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Bezirk Breisgau e.V. findest du hier .

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Die Satzung des DLRG-Bezirks Breisgau e.V.

II. Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und den Leitsätzen der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

 

III. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) 1Der seit 1925 bestehende Stützpunt Freiburg im Breisgau der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), welcher am 17. Februar 1933 in den Bezirk Freiburg im Breisgau umgewandelt wurde, ist am 10. Oktober 1949 neu gegründet worden und ist eine Gliederung des am 2. Mai 1925 gegründeten Landesverbandes Baden e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, eingetragen im Vereinsregister in Mannheim unter der Nummer 100647. 2Er führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Bezirk Breisgau e.V. (im folgenden Bezirk genannt).

(2) 1Der Bezirk ist eingetragen unter der Nr. 440 im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau. 2Der Sitz des Bezirks ist Freiburg.

(3) 1Das Tätigkeitsgebiet des Bezirks umfasst grundsätzlich die Gebiet der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen, sowie der Stadt Freiburg im Bundesland Baden-Württemberg. 2Abweichungen hiervon können mit den benachbarten Bezirken der DLRG vereinbart werden.

(4) 1Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

IV. Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§2 Zweck

(1) 1Die vordringliche Aufgabe des Bezirkes ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes (Rettung aus Lebensgefahr) dienen.

(2) 1Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

  1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
  2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
  3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
  4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
  5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) 1Eine weitere, bedeutende Aufgabe des Bezirkes ist die Jugendarbeit und die Nach-wuchsförderung.

(4) 1Zu den Aufgaben gehören auch die

  1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
  2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
  3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
  5. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
  6. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
  7. Zusammenarbeit mit Behörden und Bundes- und Landesorganisationen.

 

§3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) 1Der Bezirk ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) 1Mittel des Bezirks dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirks. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

 

to be continued

 

Die Satzung des DLRG-Bezirks Breisgau e.V. kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

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